Bogenschützenclub Markt Schnaittach u. Umgebung gegründet 1985 Satzung § 1 Der Verein führt den Namen "Bogenschützenclub Markt Schnaittach u. Umgebung". Er hat seinen Sitz in Schnaittach. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen werden. Er ist dem Deutschen Schützenbund, dem Bayer. Sportschützen-Bund e.V. und dem Mittelfränk. Schützenbund e.V. angeschlossen. § 2 1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihm zuständigen Finanzamt f. Körperschaften an. 2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen - Errichtung von Sportanlagen - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- u. Spielübungen - Instandhaltung der Sportanlagen, des Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte - Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht n erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 4 Mitgliedschaft 1. Gliederung Die Mitgliedschaft gliedert sich in a) Mitglieder über 18 Jahre b) jugendl. Mitgl. unter 18 Jahre (Jungschützen) und c) Ehrenmitglieder auf. 2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme von Jungschützen setzt das Einverständnis des Erziehungsberechtigten voraus. Über die endgültige Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuß in gemeinsamer Sitzung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. 3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbskostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Rechte der Mitglieder Die Mitglieder können an allen Schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und dürfen die Einrichtungen des Vereins benutzen. Wünsche und Anträge der Mitglieder an das Schützenmeisteramt werden der nächsten Hauptversammlung unterbreitet. Jedes Mitglied kann an den Versammlungen des Vereins teilnehmen. 2. Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder fördern den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sie respektieren alle von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs und beachten alle im Vereinsinteresse liegenden Empfehlungen. Dazu gehört insbesondere ein sportliches, faires Verhalten beim Schießen und die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages. 3. Wahlrecht Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt bei Vereinsversammlungen Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Wahltag älter als 18 Jahre sind. 4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, können aber von der Beitragsleistung durch Beschluß der Hauptversammlung befreit werden. § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat dem 1. oder 2. Schützenmeister gegenüber zu erklären. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Schützenmeisteramtes vorläufig ausgeschlossen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das vorläufig ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß zur Hauptversammlung Berufung einlegen. Diese beschließt endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Eine Rückzahlung von Beiträgen und /oder sonstiger geldlicher Leistung findet nicht statt. § 7 Beiträge der Mitglieder Der Vereinerhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden. § 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung, Verwaltung Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. das Schützenmeisteramt, 3. der Ausschuß, 4. die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand und Schützenmeisteramt 1. Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Jeder von ihnen hat die Befugnis, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Schützenmeisteramtes gebunden. 2. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und den Sportwarten. 3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes und des Schützenmeisteramtes bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 4. Dem Schützenmeisteramt obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommisionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Es entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes oder des Schützenmeisteramtes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Schützenmeister weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Schützenmeister. Scheidet der 2. Schützenmeister aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten. 6. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. § 10 Der Ausscuß 1. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus 2 bis 7 Mitgliedern. Er wird gewählt durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. 2. Aufgabe des Ausschusses ist, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Ausschuß wird berufen durch den 1. Schützenmeister und hat in allen Sitzungen gleich dem Schützenmeisteramt Sitz und Stimme. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister. Über den Verlauf der Sitzung und über gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen. § 11 Kassenprüfer Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. § 12 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein erstattet. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 13 Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Schützenmeister einberufen und geleitet. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich, unter Bekanntgabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung, oder durch Aushang, erfolgen. 1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des 1. Schützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Schützenmeisteramtes. c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer. d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages. e) Satzungsänderungen. f) Verschiedenes. 2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde. 3. Der Hauptversammlung obliegt es, den Vereinsbeitrag festzusetzen, sowie über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung richten, zu entscheiden. 4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. 5. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokol zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. § 14 1. Der 1. Schützenmeister kann jederzeit eine Außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2. Der 1. Schützenmeister muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindest 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 13. § 15 Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: 1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2. Auschluß eines Mitglieds. 3. Aflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist. 4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. § 16 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vemögen des Vereins an den Markt Schnaittach, der es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für Sport wieder anzuwenden hat.